Regelanforderungen für die Verwendung von Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in Beton nach DIN 1045-2

Eigenschaften Regelanforderungen
Kornzusammensetzung
grobe Gesteinskörnungen mit D/d ≤ 2 oder D ≤ 11,2 GC85/20
feine Gesteinskörnungen siehe "Grenzabweichungen Kornzusammensetzung von feinen Gesteinskörnungen"
(allgemeine Verwendungszwecke)
Korngemische GA90
Kornform FI50 oder SI55
Kornrohdichte Herstellerangabe
Muschelschalengehalt SC10
Wasseraufnahme Herstellerangabe
Feinanteile
grobe Gesteinskörnung f1,5
natürlich zusammengesetzte Gesteinskörnung 0/8 f3
Korngemisch f3
feine Gesteinskörnung f3
Leichtgewichtige organische Verunreinigungen
feine Gesteinskörnung ≤ 0,5 M.-%
grobe Gesteinskörnung, natürlich zusammen-
gesetzte Gesteinskörnung 0/8 und Korngemisch
≤ 0,1 M.-%
Weitere Eigenschaften
Frost-Tau-Widerstand F4; für XF3: F2
Chloride ≤ 0,04 M.-% bei Betonstahlbewehrung
≤ 0,02 M.-% bei Spannstahlbewehrung
≤ 0,15 M.-% ohne Bewehrung oder
eingebettetes Metall
säurelösliches Sulfat für alle Gesteinskörnungen
außer Hochofenstückschlacken
AS0,8
säurelösliches Sulfat für Hochofenstückschlacken AS1,0
Gesamtschwefel für alle Gesteinskörnungen
außer Hochofenstückschlacken
≤ 1 M.-%
Gesamtschwefel für Hochofenstückschlacken ≤ 2 M.-%
Alkaliempfindlichkeitsklasse Herstellerangabe
Umweltverträglichkeit industriell hergestellter
Gesteinskörnungen 1)
Bewertung der Leistung in einer Technischen Dokumentation durch eine technische Bewertungsstelle nach Art. 30 BauPVO 2)

 

Für folgende Eigenschaften ist als Regelanforderung die Kategorie "keine Anforderung" festgelegt: MSNR, LANR, SZNR, MDENR, PSVNR, AAVNR, ANNR, Raumbeständigkeit.
Nur für besondere Anwendungsfälle sind erhöhte Anforderungen festgelegt, wie z.B. MS25 für die Expositionsklasse XF2 und MS18 für die Expositionsklasse XF4.

Nach DAfStb-Richtlinie Ausgangsstoffe für Beton sind Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 für die Verwendung in Beton nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 geeignet, wenn die in Tab. 2.2.2.a genannten Anforderungen in einer Leistungserklärung erklärt und  im AVCP-System3)  „2+“ mit einem Zertifikat der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen worden sind.

1) Gilt nicht für kristalline Hochofenstückschlacke, Hüttensand und Schmelzkammergranulat.
2) Alternativ kann der Nachweis zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen durch ehemalige Dokumentationsunterlagen, z.B. bauaufsichtliche Zulassung erbracht werden
3) Assessment and Verification of Constancy of Performance (System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit)