13.2 ZTV-W für Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Wasserbau- werke aus Beton und Stahlbeton (Leistungsbereich 215)“ gelten für den Bau von Schleusen, Wehren, Sperrwerken, Schöpfwerken, Dükern, Durchlässen, Hafenbauten, Uferwänden usw einschließlich Nebenanlagen, jedoch nicht für Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie Tunnel Sie gelten in Verbindung u a mit DIN EN 1992-1-1/NA; DIN EN 206-1/DIN 1045-2 sowie DIN EN 13670/DIN 1045-3.
In die A1-Änderung zur ZTV-W LB 215, Ausgabe 2019, sowie das BAWMerkblatt „Entmischungssensibilität von Beton (MESB), Ausgabe 2019 wurden Erkenntnisse und Ergebnisse zu Ursachen für ein Betonentmischung aufgenommen. Im BAW Brief 01/2020 werden diese erläutert. In der A1-Änderung sind wichtige bauvertraglich relevante Regelungen zu Mindestmischzeiten, der Konsistenz von LP-Beton und der Überprüfung der ausgeführten Leistungen mittels Bohrkernuntersuchungen verankert. Die im BAW-Merkblatt MESB aufgeführten Vorgaben zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen im Rahmen von Kontrollprüfungen seitens des Auftraggebers haben lediglich informativen Charakter.