1.8 Gesundheitliche Relevanz von Zement
Zemente, die Portlandzementklinker enthalten, reagieren beim Anmachen mit Wasser stark basisch (pH-Wert 11 – 13,5). Bei längerem und ungeschütztem Kontakt kann dies zu Hautreizungen und -schäden führen. Bei Augenkontakt führt bereits trockener Zement zu Reizungen.
Bei der Verarbeitung von Zement sind individuelle Vorsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise das Tragen von Schutzhandschuhen und einer Schutzbrille, erforderlich.
Die Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006, (REACH) 1) sowie die EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP) 2) regeln die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. In diesen werden Begrifflichkeiten, Piktogramme und Gefahrensätze beschrieben. Zement ist als Gemisch eingestuft und gemäß Tabelle 1.8.a gekennzeichnet.
Die Angaben zum Umgang mit Zement und seiner gesundheitlichen Relevanz sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Auf den Verpackungen sowie den Lieferscheinen sind die entsprechenden Piktogramme, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise anzugeben.
In den Sicherheitsdatenblättern, auf Lieferscheinen und den Säcken ist seit 2021, spätestens jedoch bis 2025 der UFI (Unique Formula Identifier) anzugeben. Der UFI ist ein 16-stelliger eindeutiger Rezepturidentifikator mit Angaben zum Produkt, Verwendung, Inhaltsstoffe und Toxizität. Er ist auf den Etiketten aller Produkte anzugeben, die Gesundheitsgefahren oder physikalische Gefahren darstellen können. Mithilfe des UFI-Codes können die Mitarbeiter von Giftnotrufzentralen leichter und schneller bezüglich einer korrekten Behandlung beraten.
Gemäß Anhang XVII, Absatz 47 der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006, (REACH) 1) dürfen Zemente und zementhaltige Zubereitungen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihr Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI (Chromat) nach Hydratisierung nicht mehr als 0,0002 M.-% (2 ppm), bezogen auf die Trockenmasse des Zements, beträgt. Ausgenommen ist die Verwendung in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und für den Verarbeiter keine Gefahr von Hautkontakten besteht.
Bei sachgerechter, trockener Lagerung ist ein Chrom(VI)-Gehalt von nicht mehr als 2 ppm für folgende Zeiträume gewährleistet:
- Silozement: 2 Monate ab Verladedatum
- Sackzement: 6 Monate ab aufgedrucktem Absackdatum
Kennzeichnungspflicht gemäß EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP) 2)
Gefahrenpiktogramme: |
||
---|---|---|
Signalwort: |
Gefahr |
|
Gefahrenhinweise: |
H315 H318 H335 |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. Kann die Atemwege reizen. |
Sicherheitshinweise: |
P280 P305+P351+P338 und P310 P302+P352 und P333+P313 P261 und P304+ |
Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen Einatmen von Staub vermeiden. BEI EINATMEN: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, in der sie leicht atmet. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONS-ZENTRUM oder Arzt anrufen. |
Ist das Produkt für jedermann erhältlich, zusätzlich: |
||
P102 P501 |
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Inhalt/Behälter zu geeigneten Abfallsammelpunkten bringen. |
1) REACH: Registration, Evaluation, Authorisation, and Restriction of Chemicals
2) CLP: Regulation on Classifcation, Labeling and Packaging of Substances and Mixtures